Rz. 413

Die neue Regelung im Versorgungsausgleichsgesetz geht davon aus, dass nicht die externe, sondern die interne Teilung die bestmögliche Teilhabe der Eheleute an den, gemeinsam in der Ehe, erwirtschafteten Anrechten gewährleistet.[225] Die Versorgungsträger der Landesbeamten lehnen eine interne Teilung ab. Hier kommt es zur Begründung von Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 414

Götsche hat die wichtigsten Beratungspunkte zusammengestellt:[226]

Die Anrechte von Bundesbeamten (und Bundesrichtern, Soldaten und Bundesabgeordneten) werden intern geteilt, die von Landes- und Kommunalbeamten extern gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG. Die interne Teilung ist von Nachteil, da die Beamtenversorgung qualitativ höherwertiger ist. Sie ist endgehaltsbezogen und eine der hochwertigsten deutschen Altersversorgungen überhaupt. Das Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung ist niedriger. Die Versorgungen der Beamten sind in der Vergangenheit stärker gestiegen als die der gesetzlichen Rentner. Der Beamte verliert in Höhe des Ausgleichswertes seine Dienstunfähigkeitsabsicherung; werden ihm gesetzliche Rentenansprüche übertragen, erwirbt er eine solche nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI, drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung). Die Anrechte aus einer besonderen beamtenversorgungsrechtlichen Altersgrenze können verloren gehen. Es fallen vermeidbare Teilungskosten an.

 

Rz. 415

Die von Götsche zusammengestellten Kriterien lassen sich in einer Tabelle so darstellen:

 
Ist eine Verrechnungsabrede zweckmäßig bzw. anzuraten? – objektiver Maßstab:
Ehegatte 1 Bundesbeamter Landes- oder Kommunalbeamter gesetzlich versichert
Ehegatte 2
Bundesbeamter (+[227] ) (++) (+[228] )

Landes- oder

Kommunalbeamter
(++) (++) (++)

gesetzlich

versichert
(+[229] ) (++) (–)
 

Rz. 416

Bei einseitiger, auf die Interessen des Mandanten ausgerichteter Beratung kann sich dies, soweit er gesetzlich versichert oder Landes- bzw. Kommunalbeamter ist, anders darstellen, was die interne Teilung von Pensionsanrechten seines Bundesbeamten-Ehegatten betrifft. Diese sind nämlich günstiger als die Übertragung von Anwartschaften der deutschen Rentenversicherung. Der Mandant kann also intern Bundespensionsanrechte erwerben, die ihm bei einer Verrechnungsabrede verloren gingen.

 

Rz. 417

Am Beispiel zweier Beamter sei die Möglichkeit einer Saldierungsvereinbarung aufgezeigt, welche Nachteile vermeiden kann.

 

Rz. 418

Muster 9.64: Verrechnungsabrede zum Versorgungsausgleich

 

Muster 9.64: Verrechnungsabrede zum Versorgungsausgleich

M und F sind Beamte. M hat ehezeitliche Pensionsanwartschaften in Höhe von 1.000 EUR, F von 600 EUR.

Um zu vermeiden, dass der jeweilige Ausgleich "über Kreuz" durch Begründung von Anwartschaften bei der deutschen Rentenversicherung erfolgt, vereinbaren sie Folgendes:

Zu Lasten des Anrechts von M bei dem Versorgungsträger _________________________ wird im Weg der externen Teilung zugunsten von F ein Anrecht in Höhe von monatlich 400 EUR, bezogen auf den _________________________ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer _________________________) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

 

Rz. 419

Ansonsten ist folgendes zu beachten:

Es handelt sich um einen obligatorischen Beratungspunkt, dessen Nichtbeachtung Schadensersatzansprüche auslösen kann.[230]
Es wird vertreten, dass unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ein klagbarer Rechtsanspruch aus § 1353 BGB auf eine Verrechnungsabrede bestehe, vergleichbar dem Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten steuerlichen Realsplitting. Es seien dann lediglich die dem anderen Ehegatten daraus erwachsenden Nachteile zu erstatten, insbesondere in kostenrechtlicher Hinsicht.[231]
Die Zustimmung des Versorgungsträgers ist nicht erforderlich.[232]
Bedenken hinsichtlich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle sind kaum vorstellbar, da im Umfang der Verrechnung beiden Beteiligten die Versorgung erhalten bleibt[233] und das Verbot des § 8 Abs. 1 VersAusG nicht greift.[234]
Allerdings ist sowohl bei der Haftung als auch bei Vertragskontrolle zu beachten, dass die Verrechnungsabrede mit einem Bundesbeamten nachteilig sein kann, da dem Nichtbundesbeamtenehegatten die interne Teilung verloren geht.
[225] BT-Drucks 16/10144 S. 58.
[226] Götsche, FF 2016, 15.
[227] Im Falle, dass dem Bundesbeamten eine besondere Altersgrenze zusteht, vgl. Götsche, FF 2016, 15, 20, 23.
[228] Im Falle, dass dem Bundesbeamten eine besondere Altersgrenze zusteht, vgl. Götsche, FF 2016, 15, 20, 23.
[229] Im Falle, dass dem Bundesbeamten eine besondere Altersgrenze zusteht, vgl. Götsche, FF 2016, 15, 20, 23.
[230] BGH FamRZ 2010, 2067.
[231] Götsche, FF 2016, 15, 21 mit Hinweis auf AG Oranienburg, Beschl. v. 24.2.2015 – 38 F 3/15, aber AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 4.6.2015 – 129 F 22369/13, a.A. auch KG FuR 2016, 300.
[232] Götsche, ...

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