Rz. 302

Der nacheheliche Unterhalt kann vielfältig modifiziert werden.

So ist es zweckmäßig, von einem Unterhaltsverzicht (siehe Rdn 298) einzelne Unterhaltstatbestände auszunehmen, ggf. gegenläufig zeitlich zu begrenzen, insbesondere für den Fall des späteren Hervorgehens von Kindern aus der Ehe (siehe Rdn301).

 

Rz. 303

Dasselbe ist bezüglich anderer Unterhaltstatbestände möglich, etwa § 1572 Nr. 1 oder Nr. 2. BGB
Das Maß des Unterhalts nach § 1578 BGB kann festgelegt und/oder begrenzt werden.
Bestimmte Vermögenserträgnisse, etwa aus privilegiertem Anfangsvermögen, können von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden.
Vereinbarungen betreffend die Verwertung des Vermögensstamms.
Anrechnung von Sachleistungen als Naturalunterhalt.
Ausschluss des Unterhalts nach § 1586a BGB.
Kein Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach Wiederverheiratung.
Unterhaltsabfindung.
Höhe des Unterhalts im Verhältnis zur Ehedauer.
Lebenslänglicher Unterhalt.
Unabänderbarer Festbetrag.
Unterhaltsverzicht für kurze Ehedauer.
 

Rz. 304

Muster 9.43: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei zeitnahem Scheidungsantrag

 

Muster 9.43: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei zeitnahem Scheidungsantrag

Für den Fall, dass einer der Erschienenen vor Ablauf von fünf Jahren ab Eheschließung Scheidungsantrag stellt und die Ehe daraufhin geschieden wird, verzichten wir auf gegenseitigen nachehelichen Unterhalt (…).

 

Rz. 305

 

Auf Folgendes ist zu achten!

Wird Unterhalt über das gesetzliche Maß hinaus festgelegt, ist dies festzuhalten, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass Ehegatten im Zweifel lediglich die tatsächlich bestehende Unterhaltspflicht regeln wollen. Vereinbarungen über Unterhalt kann im Allgemeinen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass ein eigenes, von der gesetzlichen Unterhaltspflicht unabhängiges Forderungsrecht begründet werden soll. Für einen derartigen Willen der Vertragsschließenden müssen ausreichende sichere Anhaltspunkte vorliegen.[181]
Auch wenn die Unterhaltsparteien selbst eine Vereinbarung schließen, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass sie den Unterhaltsanspruch auf eine völlig neue, vertragliche Basis stellen wollen (Novation). Von einer entsprechenden Willensrichtung der Parteien, eine neue, selbstständige vertragliche Grundlage zu schaffen, kann nur bei Vorliegen dafür sprechender Umstände ausgegangen werden.[182] Ein vereinbarter höherer als der geschuldete gesetzliche Unterhalt ist nicht steuerwirksam (§ 12 Abs. 2 EStG).
Sind wirklich hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier eine Verpflichtung zu Unterhalt eingegangen werden sollte, ohne welchen zu schulden?
Beim Volljährigenunterhalt liegt in einer solchen Vereinbarung allenfalls eine Abrede der Eltern, wer welchen Teil eines – im Übrigen rechtlich vorausgesetzten – Unterhalts leistet.[183]
Die Vergleichsgrundlagen sind, damit später keine Missverständnisse entstehen, festzuhalten oder es ist festzuhalten, dass solche nach Belehrung nicht aufgenommen werden sollen.
Die Abänderungsvoraussetzungen sollten festgelegt werden. Hier kommt z.B. in Betracht, dass, stellt ein Ehegatte ein zulässiges Abänderungsverlangen, der andere eine originäre Neuberechnung verlangen kann, ohne an Vertragsgrundlagen gebunden zu sein (vgl. auch Rdn 263).
Eine klarstellende Klausel zum Versorgungsunterhalt ist empfehlenswert. Ist diese im festgelegten Betrag enthalten?
Schließlich können auch Vereinbarungen zu künftigen Auskunftspflichten erfolgen (Inhalt, Sperrfristen usw.).

Es kann vereinbart werden, dass anstelle des geschuldeten Zugewinnausgleichs eine Unterhaltsrente gezahlt wird. Hierbei ist jedoch zweierlei zu beachten:

Zum einen das Vorversterbensrisiko. Daher sollte vereinbart werden, dass die Forderung vererblich ist, beim Tod des Berechtigten also § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB nicht gilt.
Zum anderen kann eine Unterhaltsrente, die als solche nicht geschuldet ist, nicht im Wege des begrenzten steuerlichen Realsplittings geltend gemacht werden.
[181] BGH FamRZ 1983, 892, 893; 2012, 699; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.10.2014, 2 UF 169/14.
[183] BGH FamRZ 1983, 892, 895.

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