Rz. 274

Folgende Punkte können im Einzelfall der Regelung bedürfen:

Bei weiterer Nutzung:

Nutzungsentgelt
Schuldendienst
Nebenkosten (Wohn- bzw. Hausgeld, Grundsteuer, Gemeindeabgaben, Versicherung, Zins, Tilgung)
In Unterhaltsfällen Berücksichtigung vorgenannter Positionen oder vertraglicher Ausgleichsanspruch.
 

Rz. 275

Bei Auszug:

Verpflichtung zur Räumung

Es ist das Objekt wie bei einer Räumungsklage genau zu benennen, bei einem Haus ggf. unter Einbeziehung des gesamten Grundstücks. Aufzunehmen ist eine Verpflichtung zur Herausgabe der Schlüssel und zur Mitnahme der persönlichen Sachen, Verzicht auf Vollstreckungsschutzanträge, Berechtigung zum Austausch der Schlösser. Für den Fall des Räumungsverzugs eine Nutzungsentschädigung und/oder eine Vertragsstrafe.

 

Rz. 276

Im Übrigen können Ehegatten zwar schon während der Trennungszeit vereinbaren, dass ein Ehegatte eine im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie allein nutzen darf und die gemeinsamen Schulden allein tragen soll. In solchen Fällen kann jedoch später der Rechtsbindungswille streitig werden, etwa wenn der andere Ehegatte später die Teilungsversteigerung beantragt.[170] Es sollte daher angeraten werden, die Vereinbarung schriftlich niederzulegen.

 

Rz. 277

Muster 9.39: Nutzung und Lasten des Familienheims bei Miteigentum

 

Muster 9.39: Nutzung und Lasten des Familienheims bei Miteigentum

M und F sind sich darin einig, dass F die im gemeinsamen hälftigen Eigentum stehende Wohnimmobilie _________________________ bis zum _________________________ (Beispiel: Tag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses) allein bewohnen darf. F schuldet den Abtrag des Finanzierungsdarlehens bei der X-Bank in Höhe von heute _________________________ EUR bis dahin im Innenverhältnis allein und verpflichtet sich, die Monatsrate in jeweils fälliger Höhe pünktlich zu zahlen und diese M auf Verlangen nachzuweisen.

Eine anderweitige Nutzung, insbesondere durch Vermietung, bedarf einer besonderen Vereinbarung.

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts wird Folgendes vereinbart (alternativ):

Diese Vereinbarung soll die Unterhaltsberechnung keinen Einfluss haben (insbesondere bei Gleichwertigkeit von Wohnwert und Monatsrate).
Der über dem Wohnwert liegende Anteil der Monatsrate von _________________________ EUR wird bei F einkommensmindernd berücksichtigt.
Soweit die Monatsrate unter dem Wohnwert liegt, wird der Differenzbetrag bei M im Wege des Vorwegabzugs berücksichtigt.

(Hinweis: bei einer von hälftigem Eigentum abweichenden Bruchteilsquote kann es anzuraten sein, noch eine weitere Differenzierung zwischen Zins und Tilgung ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorzusehen, da die durch den Abtrag bewirkte Vermögensbildung dann nicht mehr über den Zugewinnausgleich kompensiert wird. Dies kann in Ausnahmefällen auch schon vor dem Scheidungsantrag angezeigt sein, wenn der Zugewinnausgleich atypisch gestört ist und somit bei einem Ehegatten trotz der Ratenzahlung kein ausgleichspflichtiges Endvermögen gebildet wird, insbesondere bei negativem Endvermögen).

Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Erlöschens der Darlehensverbindlichkeit, etwa durch Erfüllung oder Verminderung der Monatsrate vereinbaren die Beteiligten Folgendes: _________________________

Diese Vereinbarung kann von jedem Ehegatten mit einer Frist von _________________________ gekündigt werden.

[170] Vgl. BGH FamRZ 2015, 1272.

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