Rz. 271

Im Gegensatz zu Allein- oder Miteigentum besteht die Besonderheit, dass zusätzlich ein Vertragsverhältnis, nämlich zum Vermieter, besteht. Folglich sind das Außenverhältnis zum Vermieter und das zu Innenverhältnis zwischen den Ehegatten zu unterscheiden.

a) Außenverhältnis zum Vermieter

 

Rz. 272

Ein Ehevertrag zulasten des Vermieters ist grundsätzlich nicht möglich. Die Ehegatten können aber vereinbaren, dass einer von ihnen das Mietverhältnis allein fortsetzt, was mit Zugang der erforderlichen Mitteilung an den Vermieter wirksam wird (§ 1568a Abs. 2 BGB). Es ist dringend ein Zugangsnachweis zu empfehlen (notfalls Zustellung durch den Gerichtsvollzieher). Da der Vermieter nunmehr aus wichtigem, in der Person des eintretenden Ehegatten mit Monatsfrist kündigen kann (§§ 1568 Abs. 2 S. 2, 563 Abs. 4 BGB), kann es ratsam sein, vorher mit dem Vermieter über eine Vertragsänderung zu verhandeln, anstatt ihn mit der Zustellung zu "überfallen".

b) Innenverhältnis zwischen den Ehegatten

 

Rz. 273

Es ist zu empfehlen, im Ehevertrag zu vereinbaren, dass der ausgezogene oder weichende Ehegatte die Erklärungen abgibt, die zur Fortsetzung des Mietverhältnisses erforderlich sind (Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung, § 113 FamFG, 794 ZPO). Während der Trennungszeit sind solche Erklärungen nämlich nicht einklagbar, z.B. die gewünschte Zustimmung des anderen Ehegatten zur Kündigung.[169]

Zusätzlich ist eine Freistellungsvereinbarung anzuraten, welche die Miete, die Nebenkosten, die Renovierung und Schadensersatzverpflichtungen betrifft sowie eine Verpflichtung zur ggf. anteiligen Auskehrung von Nebenkosten oder Kautionsrückzahlungen. In letzterem Fall sollte geregelt werden, ob und wie diese beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden sollen.

Vorstehendes gilt auch dann, wenn ein Ehegatte bereits ausgezogen ist oder dies bevorsteht.

[169] AG Rastatt FamRZ 2015, 1499.

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