Rz. 68
Es ist § 1613 BGB zu beachten und dass – ähnlich wie beim Trennungsunterhalt – das Unterschreiten einer bestimmten Grenze gem. §§ 134, 397 BGB zur Nichtigkeit der Klausel und ggf. – § 139 BGB – zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt. Hierbei ist es einerlei, ob der unzulässige Verzicht durch Vereinbarung eines zu niedrigen Tabellensatzes[37] oder durch eine sonstige Reduzierung[38] der Unterhaltspflicht herbei geführt wird. Es soll jedoch zulässig sein, hinsichtlich von Teilbeträgen eine Zweckbindung zu vereinbaren.[39] Rechtswidrig sind auch Unabänderbarkeitsklauseln bis zum 18. Lebensjahr[40] und Vollstreckungsverzichte, jedenfalls soweit sie die Zukunft betreffen.[41]
Rz. 69
Wie beim Ehegattenunterhalt eröffnet das Gesetz gewisse Spielräume. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit greift erst ein, wenn der geschuldete Unterhalt um ⅓ unterschritten wird.[42]
Rz. 70
Um ein dem Verzicht wirtschaftlich möglichst gleichwertiges Ergebnis zu erzielen, kann eine Freistellung vereinbart werden. Diese ändert an der bestehenden Unterhaltsverpflichtung im Verhältnis Elternteil – Kind nichts. Im Falle der Inanspruchnahme ist jedoch der andere Elternteil verpflichtet, eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Es handelt sich um einen vertraglichen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
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