Rz. 314

Für die Vereinbarung von Gütertrennung kann es im Einzelfall verschiedene Gründe geben. Teils sprechen die Mandanten bereits mit entsprechenden Vorstellungen vor. Ansonsten muss der Rechtsanwalt bei entsprechender Veranlassung von sich aus darauf hinweisen.

 

Rz. 315

Das gehört zu einer richtigen und vollständigen Beratung. In Betracht kommen

die haftungsmäßig günstige Organisation des Familienvermögens (Verkleinerung der Haftungsmasse insbesondere bei Selbstständigen),
Schutz von Familienvermögen (insbesondere Unternehmen und Immobilien aus vorherigen Generationen); dies wird häufig von den Eltern bzw. Schwiegereltern gewünscht,
Vorbereitung und "Verschlankung/Entschlackung" des Scheidungsverfahrens (schnellere, flexiblere, evtl. kostengünstigere Lösung), hierbei Einbeziehung von Regelungen, die keine Scheidungsfolgesachen sind (insbesondere Ausgleichsforderungen aus dem sog. Nebengüterrecht,
Beibehaltung der Trennung der Vermögensmassen auch für den Fall der Scheidung,
die erbrechtliche Gestaltung über die Möglichkeiten letztwilliger Verfügungen und Erbverträge hinaus,
Steuerung und Gestaltung der Altersvorsorge bzw. -versorgung,
u.a.
 

Rz. 316

Gütertrennung kann bereits vor der Eheschließung, also mit Wirkung ab Eheschließung, vereinbart werden. Da in diesem Fall ein Zugewinn noch nicht entstanden sein kann, entfällt das Erfordernis einer diesbezüglichen Regelung. Wird Gütertrennung jedoch nach der Eheschließung vereinbart, ist eine Beratung dazu erforderlich, dass ein Zugewinn bereits entstanden sein kann. Je nach Interessenlage der Mandantschaft ist eine entsprechende Regelung zu empfehlen.

 

Rz. 317

Hierzu kommt ein Verzicht auf den ggf. bereits entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch in Betracht sowie die Vereinbarung einer Kompensationsleistung mit einer abschließenden Erledigungs- bzw. Abfindungsklausel.

 

Rz. 318

Muster 9.45: Gütertrennung

 

Muster 9.45: Gütertrennung

"Wir vereinbaren für unsere Ehe den vertraglichen Güterstand der vollständigen Gütertrennung gemäß § 1414 BGB."

Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet, dass sich das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht gegenüber dem gesetzlichen Güterstand vermindern können und das keinerlei Verfügungsbeschränkungen gegenüber dem anderen Ehegatten bestehen.

Zum bisher entstandenen Zugewinn vereinbaren wir Folgendes:

Wir verzichten wechselseitig auf den Ausgleich eines bisher entstandenen Zugewinns und nehmen den Verzicht wechselseitig an“.

(Alternativ: Zum Ausgleich des bisher entstandenen Zugewinns zahlt M an F X EUR, überträgt ihr die Immobilie Y und dgl.).[186]

[186] Vgl. Langenfeld/Milzer, Rn 372.

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