Rz. 67

Am Schluss des Sitzungstages ergeht ein Urteil seinem wesentlichen Inhalt nach wie folgt:

1. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von (…) EUR sowie weitere (…) EUR auf den Haushaltsführungsschaden bis zur Rechtshängigkeit nebst einer Rente auf den Haushaltsführungsschaden seit Rechtshängigkeit in Höhe von (…) EUR monatlich und (…) EUR netto auf den Erwerbsschaden sowie weitere (…) EUR auf die vermehrten Bedürfnisse zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und zu 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom (…) in (…) zu ersetzen.
3. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 40 % und die Beklagten zu 1.) und zu 2.) als Gesamtschuldner 60 %.
 

Rz. 68

Beide Prozessvertreter rechnen mit Übersendung des Urteils an ihre jeweiligen Mandanten die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG, die Zusatzgebühr gem. Nr. 1010 VV RVG sowie die Reisekosten zzgl. 19 % Mehrwertsteuer ab (3.738,98 EUR brutto für den Klägeranwalt und nochmals 3.738,98 EUR brutto für den Beklagtenanwalt).

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