Rz. 56

6 Monate nach der zweiten mündlichen Verhandlung findet die weitere Beweisaufnahme in einer dritten mündlichen Verhandlung zum Haushaltsführungsschaden statt. Die Klägerin ist bei der Zeugenvernehmung zugegen. Über den Ausgang dieser Beweisaufnahme ist sie sehr zufrieden, weil sowohl ihre Mutter als auch ihre Schwester und ihre beste Freundin – Frau A – den Haushalt exakt so beschrieben haben, wie er ist und auch die konkreten Tätigkeiten, die sie vor dem Unfall ausgeführt hat, von allen drei Zeuginnen sehr gut wiedergegeben worden sind. Die Klägerin ist der Meinung, dass weder etwas hinzugedichtet worden sei, noch sei etwas weggelassen worden. Allerdings ist sie etwas darüber erstaunt, dass ihr Rechtsanwalt in der Klageschrift den Haushalt und insbesondere den Zeitaufwand, der für die Bewältigung der Hausarbeit erforderlich ist, doch wesentlich höher angegeben hat, als dieses heute von den drei Zeugen wiedergegeben worden ist. So genau hatte sie sich die Klageschrift zu diesem Thema gar nicht angeschaut. Da sich die Parteien in diesem Termin auf eine Höhe der MdH nicht verständigen können, kündigt das Gericht einen weiteren Beweisbeschluss zu diesem Thema an.

 

Rz. 57

Somit ergeht am Ende der Sitzung ein Beweisbeschluss des Inhaltes, wonach der Arbeitsmediziner Prof. Dr. Z, Universitätsklinikum Y, beauftragt wird, die Höhe der MdH der Klägerin nach den verschiedenen, in der Klageschrift benannten Zeitabschnitten der Vergangenheit und für die Zukunft, festzustellen. Das Gericht fordert in diesem Beschluss einen weiteren Vorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR für den Gutachter von der Klägerin ein. Die Klägerin lässt über ihre Rechtsschutzversicherung 2.000,00 EUR zur Gerichtskasse einzahlen.

Anmerkung: Dem Prozessbevollmächtigten ist nicht bewusst, dass es durchaus spezialisierte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens gibt, welche vom Gericht primär zu bestellen sind (§§ 404 Abs. 2, 407a ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge