Rz. 45

Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin leistet die Gerichtskosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 180.000,00 EUR in Höhe von 4.878,00 EUR.

Für das bisherige außergerichtliche Tätigwerden des ersten Anwaltes sind Gebühren nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR (2,5 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) in Höhe von 6.726,48 EUR angefallen.

Für die Einreichung der Klageschrift fallen beim Rechtsanwalt der Klägerin Gebühren in Höhe von 3.006,42 EUR an.

 

Rz. 46

Innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen erfolgen die Verteidigungsanzeige sowie die Klageerwiderung durch den Prozessbevollmächtigten des KH-Versicherers. Es wechseln sich Replik und Duplik ab. Häufig ist dabei zu beobachten, dass vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten bis auf die Tatsache, dass ein Unfallereignis stattgefunden hat, alles bestritten wird. Für die Klägerin, der die juristische Methodik "des Bestreitens" und die Relationstechnik fremd sind, stellt diese in prozessualer Hinsicht weitgehend normale und legitime Besonderheit nicht selten ein weiteres geradezu traumatisches Erlebnis dar. Sie fühlt sich missverstanden und fasst das Verfahren in der Weise auf, dass ihr gesundheitlicher Zustand vollkommen verharmlost wird und sie der Lüge bzw. der Simulation bezichtigt wird.

 

Rz. 47

Der Prozessbevollmächtigte des KH-Versicherers rechnet bei seinem Auftraggeber auf den Gegenstandswert von 180.000,00 EUR die Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 3.694,71 EUR ab.

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