Rz. 3

Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelte es sich bei den bei der Klägerin durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung eingetretenen Prämiennachteilen nicht um einen adäquat kausalen Schaden des streitgegenständlichen Unfallereignisses, für welche die Beklagten eine (anteilige) Haftung treffe. Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch den Geschädigten sei im Falle seiner anteiligen Mithaftung nicht die Regulierung der durch den Schädiger verursachten Schäden, sondern der Ausgleich der vom Geschädigten selbst zu tragenden Schäden. Auf dieser Grundlage träten die Prämiennachteile bereits ihrem gesamten Umfang nach ein.

 

Rz. 4

Das angefochtene Urteil hielt den Angriffen der Revision nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Klägerin die beantragte Feststellung verlangen.

 

Rz. 5

Sie konnte ihren Anspruch insgesamt im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO war für den künftigen Schaden jedenfalls zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststand, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken würde. Soweit der Antrag der Klägerin den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betraf, hätte die Klägerin den Schaden zwar beziffern können. Doch war die Feststellungsklage insgesamt zulässig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befand.

 

Rz. 6

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung trotz des anteiligen Mitverschuldens des Geschädigten eine adäquate Folge des Unfalls.

 

Rz. 7

Anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung, bei dem es sich lediglich um einen allgemeinen Vermögensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens (wegen Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers wegen eines fremden Schadens) handelt (BGHZ 66, 398, 400 m.w.N.), ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines (eigenen) unfallbedingten Fahrzeugschadens. Für den Fall der vollen Haftung des Schädigers stellte dies auch das Berufungsgericht nicht in Frage.

 

Rz. 8

Doch lag der Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Falle anteiliger Mithaftung des Geschädigten der Prämienschaden allein infolge der Regulierung der durch den Geschädigten selbst zu tragenden Schäden eintrete, ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Es kommt nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache des Schadens ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich. Auch bei anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger dementsprechend für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.

 

Rz. 9

Im Streitfall hatte die Abrechnung des gesamten Unfallschadens über die Vollkaskoversicherung den Rückstufungsschaden der Klägerin zur Folge, der durch die Beklagte zu 2 mitverursacht worden war. Dass die Klägerin eine hälftige Mithaftung traf, änderte daran nichts. Der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung trat, unabhängig von der Schuldfrage, allein dadurch ein, dass überhaupt Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Da der Unfall als das den Schaden begründende Ereignis teils von der Beklagten zu 2, teils von der Klägerin zu vertreten war, war auch der Rückstufungsschaden hälftig zu teilen.

 

Rz. 10

Die Fragen, ob und inwieweit die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens erforderlich ist, wenn der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer die Regulierung ihres Schadensanteils sofort angeboten haben oder ob der Geschädigte bei geringer Fremdbeteiligung gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, warf der Streitfall nicht auf, weil die Beklagten nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen die Haftung zunächst dem Grunde nach bestritten hatten. Jedenfalls unter diesen Umständen war die Klägerin berechtigt, die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

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