Rz. 2

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten aus einen Verkehrsunfall als Gesamtschuldner zu 50 % für sämtliche Schäden, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung zur Schadensregulierung resultieren. Die Feststellungsklage hatte vor den Instanzgerichten keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

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