Rz. 252

Der Erblasser, der einen Minderjährigen zum Erben einsetzt, hätte das Erfordernis familiengerichtlicher Genehmigungen in jedem Fall vermeiden können, wenn er eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hätte[53].[54] Ob eine sog. Vorsorgevollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers zu Rechtsgeschäften über Nachlassbestandteile bevollmächtigt, hängt von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall ab.

[53] RGZ 106, 185, RGZ 88, 345; KG Recht 1917 Nr. 1790; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., vor § 1821 Rn 8.
[54] Vgl. Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 168 Rn 33. Man sieht hier teilweise (noch immer) den Bevollmächtigten als für den Erblasser handelnd an, während man im Übrigen den nach dem Tode handelnden Bevollmächtigten als Vertreter der Erben betrachtet, wobei die Vertretungsmacht auf den Nachlass beschränkt ist. Diese sich widersprechenden Ansätze bei der Vollmacht über den Tod hinaus werden häufig nicht erwähnt.

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