Rz. 6

Für den Verzug gelten die allgemeinen Bestimmungen des BGB. Wenn für die Vorschüsse (Hausgeld) – wie üblich – ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin (z.B. monatliche Zahlung) beschlossen wurde oder in der Gemeinschaftsordnung vorgegeben wird, tritt der Verzug mit Ablauf des Zahlungstermins ein (§ 286 Abs. 2 BGB); ansonsten bedarf es einer Mahnung des Verwalters (§ 286 Abs. 1 BGB). Für Nachschüsse gemäß einer beschlossenen Jahresabrechnung gilt das Gleiche. Wenn es einen Dauerbeschluss gem. § 28 Abs. 3 WEG gibt (→ § 8 Rdn 180), wonach Nachschüsse binnen einer bestimmten Zeit ab Beschlussfassung zu zahlen sind, ist die Leistungszeit kalendermäßig bestimmbar i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 2, weshalb Verzug mit Ablauf des Zahlungstermins eintritt. Bei Verzug muss der säumige Miteigentümer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Rückstände bezahlen (§ 288 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 7

Hausgeldansprüche unterliegen der Verjährung.[17] Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis davon besteht (§§ 196, 199 BGB). Ein Abrechnungsbeschluss (auf Grundlage der Jahresabrechnung) lässt die auf dem Wirtschaftsplan beruhenden Vorschussansprüche unberührt (→ § 8 Rdn 147), weshalb diese ungeachtet einer zwischenzeitlichen Abrechnung verjähren können.[18]

[17] BGH v. 24.6.2005 – V ZR 350/03, ZMR 2005, 884; AG Köln v. 8.3.2016 – 215 C 146/15, ZMR 2016, 496. Aus prinzipiellen Erwägungen zutr. ablehnend Jennißen/Jennißen, § 28 Rn 322.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge