Rz. 63

Die Zwangsversteigerung darf (selbstverständlich) nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen ist (§ 17 Abs. 1 ZVG). Gem. § 17 Abs. 2 S. 1 ZVG ist die Eintragung durch ein (möglichst aktuelles) Zeugnis des Grundbuchamtes nachzuweisen. Dieses wird dem Gläubigervertreter vom zuständigen Grundbuchamt (das sich via Internet leicht herausfinden lässt) auf Antrag kurzfristig erteilt. Als Nachweis kann auch ein Grundbuchauszug vorgelegt werden, der genauso viel kostet, aber den Vorteil hat, dass man gleich noch den Inhalt der Abteilungen II und III erfährt und auswerten kann. Die Kosten für eine unbeglaubigte Kopie (die in der Praxis genügt) betragen 10,00 EUR (Nr. 17000 KV-GNotKG), bei elektronischer Übersendung (die noch nicht überall angeboten wird) sogar nur 5,00 EUR (Nr. 17002 KV-GNotKG). Ein sog. "amtlicher" Ausdruck des Zeugnisses gem. § 17 Abs. 2 ZVG bzw. eine beglaubigte Kopie des Grundbuchauszugs kosten aber auch nur 20,00 EUR (Nr. 17001 KV-GNotKG). Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich; nur muss – wie immer (→ § 1 Rdn 11) – das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht werden.

 

Rz. 64

Muster 9.5: Antrag auf Übersendung des Zeugnisses gem. § 17 Abs. 2 ZVG oder eines Grundbuchauszugs

 

Muster 9.5: Antrag auf Übersendung des Zeugnisses gem. § 17 Abs. 2 ZVG oder eines Grundbuchauszugs

An das Grundbuchamt

Wir vertreten die Wohnungseigentümergemeinschaft Heinestraße 12, 75234 Musterstadt, vertreten durch die X-Immobilien GmbH, Zenstraße 5, 75234 Musterstadt.

Namens unserer Mandantin bitte ich um Übersendung

[Variante a] des Zeugnisses gem. § 17 Abs. 2 ZVG für das Wohnungseigentum Nr. 7. Dieses wird zum Zweck der Immobiliarzwangsvollstreckung wegen Hausgeldforderungen benötigt. [Eventuell: Zur Glaubhaftmachung ist der Vollstreckungsbescheid vom 7.1.2022 in Kopie beigefügt.]

[Variante b] eines vollständigen unbeglaubigten Grundbuchauszuges für das Wohnungseigentum Nr. 7. Dieser wird zum Zweck der Immobiliarzwangsvollstreckung wegen Hausgeldforderungen [oder: zur Geltendmachung von Hausgeldforderungen] benötigt. Bitte erteilen Sie den Grundbuchauszug unabhängig vom Vollzug eines eventuell vorliegenden Antrags zur Eintragung in dieses Grundbuch.

Optionaler Hinweis, der sich in der Praxis bewährt hat: Die Vorlage einer Anwaltsvollmacht ist gem. § 11 S. 4 FamFG entbehrlich, weil das vorliegende Gesuch von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin gestellt wird (OLG Stuttgart v. 21.3.2019 – 8 W 88/19, ZMR 2019, 428; KG Berlin, Beschl. v. 6.5.2014 – 1 W 229/14, Rn 9, Rpfleger 2014, 665; Demharter, GBO, § 12 Rn 19).

 

Rz. 65

Gehören das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchamt demselben Amtsgericht an (wie es außerhalb Baden-Württembergs der Fall ist), muss das Zeugnis nicht vorgelegt werden; gem. § 17 Abs. 2 S. 2 ZVG genügt dann vielmehr die Bezugnahme auf das Grundbuch (unter Angabe der Nummer des Grundbuchheftes bzw. – gleichbedeutend – des Grundbuchblattes). Wenn der Gemeinschaft bzw. dem beauftragten Rechtsanwalt kein aktueller Grundbuchauszug vorliegt, dem die Grundbuchheftnummer entnommen werden könnte, muss zwecks Bezugnahme ein unbeglaubigter Grundbuchauszug angefordert werden.

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