Rz. 36

 

§ 38 FamGKG Stufenantrag

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

 

Rz. 37

§ 38 FamGKG regelt den Wert eines Stufenverfahrens, mit dem ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und/oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit einem zunächst unbezifferten Leistungsantrag verbunden wird (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO). In diesen Fällen liegt eine objektive Antragshäufung vor. Die gesamten Ansprüche werden sofort gerichtlich anhängig und nach Zustellung umfassend rechtshängig, auch wenn der Leistungsantrag noch unbeziffert ist. Die Werte der jeweiligen Ansprüche sind zunächst gesondert zu ermitteln, wobei der zunächst noch unbezifferte Leistungsantrag zu schätzen ist. Entgegen § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden die Werte jedoch nicht zusammengerechnet. Vielmehr gilt nach § 38 FamGKG nur der höhere Wert. Dieser Wert ist auch für die Anwaltsgebühren maßgebend (§§ 23 Abs. 1 S. 2, 32 Abs. 1 RVG). Bei der Abrechnung der Anwaltsvergütung kann es allerdings zu gestaffelten Werten kommen (siehe Rn 38 nachfolgendes Beispiel).

 

Rz. 38

 

Beispiele

1. Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsanspruchs eingereicht. Zunächst wird über die Auskunft verhandelt und der Antragsgegner wird entsprechend verpflichtet. Nach Auskunftserteilung wird zur Höhe verhandelt und entschieden. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Zugewinn 10.000 EUR, Auskunft 2.500 EUR.

Abzurechnen sind alle Gebühren gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren Wert, also nach 10.000 EUR.

2. Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsanspruchs erhoben. Der Antrag wird nach Verhandlung insgesamt abgewiesen. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Zugewinn 10.000 EUR, Auskunft 2.500 EUR.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel, da über den Leistungsantrag entschieden worden ist. Die Abweisung des Stufenantrags erwächst hinsichtlich des vollen Anspruchs – auch des Leistungsantrags – in Rechtskraft.[5]

3. Die Antragstellerin verlangt Zugewinnausgleich und geht im Wege des Stufenverfahrens (Auskunft und Zahlung) gegen den Antragsgegner vor. Über den Auskunftsantrag wird verhandelt. Sodann wird die Auskunft erteilt und der Antrag insgesamt zurückgenommen.

Die Verfahrensgebühr (VV 3100) ist aus dem höheren Wert des Zahlungsantrags angefallen. Die Terminsgebühr (VV 3104) ist dagegen nur aus dem geringeren Wert des Auskunftsantrags entstanden, da über den Leistungsantrag nie verhandelt worden war. Abzurechnen ist demnach wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 2.500 EUR) 241,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 986,60 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 187,45 EUR
Gesamt: 1.174,05 EUR
 

Rz. 39

Bei dem sog. stecken gebliebenen Stufenverfahren ist für die Wertberechnung regelmäßig auf den Wert des Leistungsanspruchs als höchsten Einzelanspruch i.S.d. § 38 FamGKG abzustellen, auch wenn es zur Bezifferung dieses Anspruchs nicht (mehr) gekommen ist.[6] Der Wert des Leistungsantrags ist dann nach den sich aus dem objektiven Vortrag ergebenden Erwartungen des Antragstellers zu schätzen.[7] Dabei ist nach dem OLG Stuttgart[8] mindestens von dem Wert der außergerichtlich geltend gemachten Forderung auszugehen. Ergeben sich zum Zeitpunkt der Anhängigkeit nicht genügend Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Verfahrenswerts für den Leistungsantrag, ist der Auffangwert von 5.000 EUR gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG maßgebend.[9]

 

Rz. 40

 

Beispiel

Die Antragstellerin verlangt Zugewinnausgleich und geht im Wege des Stufenverfahrens (Auskunft und Zahlung) gegen den Antragsgegner vor. Nach Auskunftserteilung beziffert sie ihren Zahlungsantrag und verlangt 15.000 EUR Zugewinn. Der Ehemann beantragt ebenfalls Auskunft und Zahlung im Stufenverfahren. Zur Bezifferung seines Antrags kommt es nicht mehr. Sodann einigen sich die Beteiligten auf einen Zugewinnausgleichsanspruch zugunsten der Ehefrau in Höhe von 10.000 EUR. Der Wert für den Antrag der Ehefrau ist auf 15.000 EUR festzusetzen (§§ 35, 38 FamGKG). Der Wert des Widerantrags des Ehemannes ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG mit 5.000 EUR festzusetzen.

Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) und Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) sind aus dem höheren Wert des bezifferten und unbezifferten Zahlungsantrags angefallen (Wertaddition gemäß § 39 Abs. 1 FamGKG), das heißt aus 20.000 EUR. Abzurechnen ist demnach wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (We...

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