Rz. 67

Im Familienvermögensrecht kommt auch die Vertretung im Insolvenzverfahren in Betracht.

 

Rz. 68

Im gerichtlichen Verfahren richtet sich der Wert im Insolvenzverfahren gem. § 58 GKG. Dieser Wert gilt nicht für die Abrechnung der Anwaltsvergütung, weil im RVG für die Abrechnung des Anwalts ein abweichender Wert bestimmt ist.

 

Rz. 69

§ 28 RVG regelt den Gegenstandswert für die Abrechnung der Anwaltsgebühren im Insolvenzverfahren. Im Zuge des 1. KostRMoG war der nach der BRAGO geltende Mindestwert (§ 28 Abs. 1 S. 3 RVG) in Höhe von 3.000 EUR ausweislich der Gesetzesbegründung an den allgemeinen Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 auf 4.000 EUR angepasst worden. Eine Anpassung des sich aus § 28 Abs. 1 S. 2 RVG ergebenden Mindestwerts ist auf der Grundlage des 2. KostRMoG unterblieben. Während der Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG 5.000 EUR beträgt, entspricht der Mindestwert nach § 28 Abs. 1 S. 2 nach wie vor 4.000 EUR.

 

Rz. 70

§ 28 RVG differenziert danach, ob der Auftrag vom Schuldner erteilt worden ist, dann ist § 28 Abs. 1 S. 1 RVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 2 RVG maßgebend. Danach berechnet sich der Gegenstandswert für den Anwalt nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 GKG). Für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren ist in § 28 Abs. 1 S. 2 RVG ein Mindestwert in Höhe von 4.000 EUR vorgesehen.

 

Rz. 71

Nach § 28 Abs. 2 RVG ist der Gegenstandswert zu bemessen, wenn der Anwalt vom Insolvenzgläubiger beauftragt worden. Nach § 28 Abs. 2 RVG ist der Nennwert der Forderungen maßgeblich, wobei Nebenforderungen hinzuzurechnen sind (§ 28 Abs. 2 S. 2 RVG).

 

Rz. 72

Bei den sonstigen Auftraggebern des Anwalts richtet sich die Bemessung des Gegenstandswerts im Insolvenzverfahren nach § 28 Abs. 3 RVG. In diesem Fall ist nach dem Interesse des Auftraggebers an der Durchführung des Verfahrens zu bemessen.

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