Rz. 7

Das "Gesetz über Beratung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen" (Beratungshilfegesetz = BerHG) wurde geschaffen, um den genannten Bürgern die Möglichkeit zur rechtlichen Beratung auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu gewähren. Die Beratungshilfe ist also eine Ergänzung zur Prozesskostenhilfe.

 

Rz. 8

Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtsuchende die entstehenden Gebühren nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bezahlen kann, dass ihm keine andere Hilfe zur Verfügung steht und dass er nicht mutwillig um Hilfe bittet (§ 1 BerHG). Ein entsprechender Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen (§ 4 BerHG). Der Rechtspfleger erteilt dann nach Prüfung einen Berechtigungsschein (§ 6 Abs. 1 BerHG). Der Berechtigte kann sich danach eine Beratungsperson (z. B. RA oder Steuerberater) aussuchen.

Es ist aber auch möglich, dass der Rechtsuchende sich unmittelbar an einen RA seines Vertrauens wendet, der dann nach Prüfung der Verhältnisse nachträglich innerhalb von vier Wochen einen Antrag beim Amtsgericht stellt (§ 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 BerHG). Sollte dieser Antrag abgewiesen werden, unterbleibt eine Vergütung aus der Staatskasse und der Rechtsuchende muss den RA selbst bezahlen wenn er zu Beginn darauf hingewiesen wurde (§ 8a Abs. 4 BerHG). Der RA trägt dann das Kostenrisiko – der Rechtsuchende könnte ja zahlungsunfähig sein. Die Vergütung des RA bei Beratungshilfe wird in Rdn 39 ff. beschrieben.

 

Merke:

Beratungshilfe wird auf Antrag eines Bürgers mit geringem Einkommen für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt.

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