Rz. 17

Die Zugewinngemeinschaft endet in jedem Fall mit dem Ende der Ehe, das durch Scheidung oder Tod eines oder beider Ehegatten eintritt. Daneben endet die Zugewinngemeinschaft aber auch, wenn einer der Ehegatten vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB verlangt oder wenn die Ehepartner durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren.

Die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB oder auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB hat zur Folge, dass der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung vom Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages auf den Tag der Rechtshängigkeit des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich vorverlagert wird (§ 1387 BGB).

Zudem endet mit der rechtskräftigen Entscheidung sowohl im Falle des Vorgehens nach § 1385 BGB als auch nach § 1386 BGB der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gem. § 1388 BGB tritt dann Gütertrennung ein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge