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Das Familienrecht, das im vierten Buch des BGB und in einigen Spezialgesetzen geregelt ist, befasst sich mit den Beziehungen von Familienmitgliedern untereinander.

Die Familie ist in Artikel 6 des Grundgesetzes besonders geschützt. Dieses bedingt, dass die Familie einerseits insofern unter dem Schutz des Staates steht, als sie als Lebensgemeinschaft besondere Vorteile im steuer-, sozial- und erbrechtlichen Bereich genießt, andererseits aber auch den Menschen ein Maximum an eigener selbstbestimmter Lebensführung bieten soll, so dass der Staat nicht allzu regulierend in die Familie eingreifen darf. Die Regelungen des Familienrechts – insbesondere die des Eherechts – sind daher im Wesentlichen auf Notwendigkeiten beruhende Bestimmungen, die der Ausgestaltung der Rechtsinstitute Ehe und Familie dienen. Soweit dies der Fall ist, sind die familienrechtlichen Regelungen nicht abdingbar, d.h. durch Vereinbarung der Familienmitglieder nicht zu ändern.

Ebenfalls im Familienrecht geregelt ist das Rechtsinstitut der Betreuung, das die Vormundschaft und Pflegschaft abgelöst hat.

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