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Bei diesem Güterstand handelt es sich um den Regelgüterstand, der in der ehemaligen DDR galt. Der Güterstand ist im Familiengesetzbuch der DDR geregelt gewesen und findet sich folglich nicht im BGB. Grundsätzlich gilt gem. Art. 234 § 4 EGBGB, dass der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft in den der Zugewinngemeinschaft übergegangen ist, wenn nicht die Eheleute etwas anderes vereinbart haben. Da die Möglichkeit, den Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft beizubehalten, in der DDR weitgehend unbekannt war, dürfte die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft heute den Ausnahmefall bilden.

Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft wurden die Eheleute unter der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gemeinschaftlich Eigentümer und Inhaber der durch Arbeit erwirtschafteten Vermögenswerte, die im Fall der Scheidung in natura nach billigem Ermessen aufgeteilt wurden.

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