Rz. 26

Vereinbaren die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung oder tritt dieser Güterstand durch Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ein, so ergeben sich während der Dauer des Güterstandes keine wesentlichen Abweichungen vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Allerdings treffen den Vermögensinhaber nicht die oben dargestellten Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über sein Vermögen oder ihm gehörende Gegenständen des Hausrats.

Maßgebliche Änderungen ergeben sich jedoch bei Beendigung des Güterstandes, da dann im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft kein Ausgleich durchzuführen ist. Dies kann insbesondere für nicht berufstätige Ehepartner zu erheblichen Härten im Scheidungsfall führen, da der nicht berufstätige Partner von dem während der Ehe Erwirtschafteten nicht im Geringsten profitiert.

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