Rz. 126

Zweifelhaft ist, ob Vermögensaufwendungen des Geschädigten, die wegen des Unfalles nutzlos werden, einen ersatzpflichtigen Schaden bilden. Der BGH verneint für das Deliktsrecht einen allgemeinen Rechtssatz, nach dem solche "frustrierten" Aufwendungen (vgl. auch Rdn 738 ff.) zu ersetzen seien (BGH VersR 1971, 444; VersR 1976, 47; VersR 1976, 956; VersR 1978, 838). Er lehnt einen Schadensersatzanspruch jedenfalls in solchen Fällen ab, in denen es um fortlaufende Aufwendungen geht, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum nutzlos werden.

 

Rz. 127

Schadensersatz ist aber dann zuzusprechen, wenn zusätzliche Geldaufwendungen für einen bestimmten Zeitraum erbracht worden waren (BGH VersR 1976, 956). Der BGH bejaht außerdem eine Ersatzpflicht für den Fall, dass der Geschädigte finanzielle Aufwendungen für einen Urlaub gemacht hat, die nutzlos werden, weil der Urlaub nicht angetreten werden kann, abgebrochen werden muss oder seinen Erholungszweck gänzlich verfehlt (BGH NJW 1973, 747; OLG Celle VersR 77, 1104.). Gleiches gilt für vor dem Unfall bereits erworbene Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die aufgrund unfallbedingter Verletzungen nicht wahrgenommen werden können.

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