Rz. 325

Problematisch ist oft die Abgrenzung eines HWS-Syndroms zu einem behaupteten Bandscheibenvorfall aufgrund eines Auffahrunfalls. Der Bandscheibenvorfall kann in der Regel nur dann dem Unfallereignis zugerechnet werden, wenn sich ein gesicherter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den späteren Beschwerden des Geschädigten feststellen lässt. Gegen eine unfallbedingte Auslösung eines Bandscheibenvorfalles spricht es hingegen, wenn strukturelle Verletzungen der Halswirbelsäule nicht erkennbar sind, die allein die Aktualisierung eines Bandscheibenvorfalles in ein akutes Beschwerdebild erklärten (LG Paderborn zfs 1998, 376).

 

Rz. 326

Oft stellt sich auch die Frage der Ursächlichkeit eines HWS-Traumas für psychopathologische Beeinträchtigungen (dazu OLG Celle DAR 1998, 473). Bei nicht schwerwiegendem Unfallgeschehen und relativ geringfügigen Verletzungen wird in der Regel diese Kausalität verneint werden müssen, wenn die behaupteten Unfallverletzungen in einem groben Missverhältnis zu dem Schadensereignis stehen.

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