Rz. 627

Unfallbedingte Steuererleichterungen und -ersparnisse entlasten den Schädiger nicht, soweit es nicht dem Zweck der Steuervergünstigung widerspricht (BGH NZV 1995, 63). Hat der Verletzte aber – wie sich oft erst später, u.U. nach einer Steuerprüfung herausstellt – Steuern nachzuzahlen, hat ihn der Schädiger von dieser Steuerpflicht freizustellen.

 

Rz. 628

Vor Fälligkeit der Steuerschuld hat der Geschädigte daher nur einen Feststellungsanspruch. Den sollte er allerdings vor allem bei Abfindungsvergleichen betreffend Erwerbsschäden beachten und durch einen entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt in der Erklärung sichern. Dabei ist unbedingt auf die Verjährung zu achten. Da gezahlte Einkommensteuern wiederum zu versteuern sind und dies mit unendlicher Folge auch für jede weitere Zahlung, sollte das Finanzamt in die Verhandlungen mit eingebunden werden und hinsichtlich der Steuer ggf. eine Vereinbarung mit dem Finanzamt getroffen werden, um das ewige Versteuern praktikabel zu halten.

 

Tipp

In eine etwaige Abfindungserklärung sollte stets ein "Steuervorbehalt" aufgenommen werden. Der könnte z.B. lauten: "Der Schädiger und sein Versicherer verpflichten sich, dem Geschädigten auf Nachweis sämtlichen vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass auf die gezahlte Leistung Steuern zu zahlen sind. Das gilt auch für darauf wiederum zu zahlende weitere Steuern."

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