Rz. 431
Derartige Kosten sind ohnehin nur dann zu ersetzen, wenn sie der Verletzte auch ohne unfallbedingten Anspruch gegenüber dem Schädiger aufgewendet hätte.
Rz. 432
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der verletzte Geschädigte seinen privaten Versicherungsschutz schon vor dem Unfall so gestaltet hatte, dass er Chefarztbehandlung und/oder Einzelzimmer hätte in Anspruch nehmen können. Es ist ihm auch unbenommen nachzuweisen, dass er unabhängig vom Versicherungsschutz in der Vergangenheit stets derartige Sonderbehandlungen in Anspruch genommen und ggf. privat getragen hat (BGH NZV 2005, 629; OLG Hamm r+s 2004, 343).
Rz. 433
Ansonsten sind derartige Zusatzkosten stets nur dann zu ersetzen, wenn sie medizinisch notwendig sind, der behandelnde Arzt sie also z.B. wegen der Schwere der Verletzungen und den dadurch bedingten Spezialkenntnissen eines Chefarztes einerseits, dem besonderen Ruhebedürfnis unmittelbar nach einer solchen Operation andererseits für erforderlich erachtet.
Rz. 434
Dabei sind in Anbetracht des heutigen Versorgungsstandards der Krankenhäuser zwar strengere Maßstäbe anzusetzen als noch vor Jahren. Es kann aber nicht generell gesagt werden, dass es Fälle medizinisch begründeter Sonderversorgung nicht mehr gibt. Es ist also eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung erforderlich.
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