Rz. 125

Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit (Nutzungsausfall) zu. Auch infolge einer Körperverletzung kann die Möglichkeit, mit Vermögensaufwendungen "erkaufte" Sachen und Gegenstände (Kraftfahrzeug, Jagdpacht, Urlaub etc.) entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu gebrauchen, beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein. Im Gegensatz zur Nutzungsentschädigung beim Kraftfahrzeug wird hier jedoch nicht der Gegenstand der Nutzung als solcher betroffen. Der BGH (VersR 1971, 444 für Jagdpacht) hat es daher auch abgelehnt, die Rechtsprechung zum Kfz-Nutzungsausfall entsprechend auszudehnen. Um einer ungerechtfertigten und unübersehbaren Ausuferung des Schadensersatzes vorzubeugen, hat er einen ersatzpflichtigen Schaden verneint.

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