Rz. 123

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird auch nicht etwa grundsätzlich dadurch bestimmt, dass der Geschädigte seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hat (Huber, Höhe des Schmerzensgeldes und ausländischer Wohnsitz des Verletzten, NZV 2006, 169). Allerdings ist bei einer signifikant unterschiedlichen Kaufkraftparität ggf. zu differenzieren (OLG Naumburg VersR 2016, 265). Diese kann es durchaus gebieten, dass das Schmerzensgeld sowohl nach oben, wie aber auch nach unten angepasst werden muss. Diese Anpassung folgt dem Charakter des Schmerzensgeldes als billige Entschädigung in Geld und unter Berücksichtigung des subjektbezogenen Schadensbegriffes.

 

Rz. 124

Zwar beurteilt sich die Höhe des Schmerzensgeldes wegen des anzuwendenden deutschen Rechts nach deutscher Gerichtspraxis. Die Tatsache unterschiedlicher Einkommens- und Lebensverhältnisse muss jedoch berücksichtigt werden, wenn der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rn 467). Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr reduziert sich meist auch die Höhe der vermehrten Bedürfnisse. Insbesondere sind die Pflegekosten, aber auch die Kosten für Hilfsmittel etc. im Heimatland möglicherweise wesentlich niedriger. Sicher gilt das aber nicht etwa – wie es anfänglich einige Versicherer ernstlich versucht haben – im Verhältnis zu den "neuen Bundesländern" der Bundesrepublik Deutschland.

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