Rz. 620

Auch demjenigen, der Arbeitslosengeld, ALG II, Übergangsgeld oder Hartz IV bezieht, steht ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalles zu (BGH DAR 2008, 467). Allerdings sind Sozialleistungen mit dem Schaden wegen Minderung bzw. Aufhebung der Erwerbsfähigkeit gem. § 843 BGB kongruent, sodass der Anspruch auf die Schadensersatzzahlung in Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach § 116 SGB X auf den Träger der Sozialhilfe übergeht (Diederichsen, DAR 2009, 301, 313).

 

Rz. 621

Dabei ist aber der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII (früher § 2 BSHG) zu beachten (BGH zfs 2003, 14 ff., 16). Ebenso wie durch ein ausreichendes Erwerbseinkommen vermieden werden kann, dass Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts entsteht, kann auch derjenige Sozialhilfe nicht beanspruchen, dem wegen eines eingetretenen Erwerbsschadens gegen den Schädiger ein Schadensersatzanspruch zusteht, der laufend erfüllt wird oder zu erfüllen ist. Der Schädiger kann sich somit nicht damit entlasten, dass er den Geschädigten auf den Bezug von Sozialhilfe verweist.

 

Rz. 622

Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X schließt also nicht aus, dass der Geschädigte seinen Erwerbsschadensanspruch gegenüber dem Schädiger selbst weiterverfolgt. Der BGH hat aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit dem § 2 SGB XII (früher § 2 BSHG) eine Ermächtigung des Geschädigten entnommen, die Ersatzleistung nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit im eigenen Namen einzufordern (BGH zfs 2003, 14 ff., 16). Danach könnte der Geschädigte mit seiner Ersatzleistung erreichen, dass ihm, in Höhe des Erwerbsschadens, Sozialhilfe nicht mehr gewährt werden müsste.

 

Rz. 623

Zum Nachweis solcher unter das "Ist-Einkommen" zu subsumierender Einkünfte reicht die Vorlage der jeweiligen Abrechnungsschreiben der Sozialversicherungsträger aus. Oft kann auch der tatsächliche Zahlungseingang mittels Vorlage der Kontoauszüge des Geschädigten nachgewiesen werden.

 

Rz. 624

 

Tipp

Demgegenüber fallen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) oder einer privaten Unfallversicherung nicht unter das anrechenbare "Ist-Einkommen". Dabei handelt es sich um reine Summenversicherungen, die nicht anzurechnen sind.

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