Rz. 74

Das Kostenrisiko eines Prozesses ist also auch mit einem unbezifferten Klageantrag nie ganz oder auch nur zum größten Teil ausschließbar. Es kann so aber zumindest minimiert werden. So sieht ein Teil der Rechtsprechung bereits die in der Klagebegründung enthaltenen Größenvorstellungen des Geschädigten als maßgeblich zur Bestimmung des Gegenstandswertes an (LG Itzehoe zfs 1996, 109).

 

Rz. 75

Eine Beschwer im Falle eines Rechtsmittels ist nur dann gegeben, wenn die Mindestvorstellung des Geschädigten unterschritten wurde. Spricht das Gericht ein Schmerzensgeld auf der Grundlage der Vorstellungen des Geschädigten zu oder geht es darüber hinaus, entspricht dieser Betrag zugleich dem Gegenstandswert des Prozesses.

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