Rz. 201

Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war (BGH zfs 2007, 626 ff.).

 

Rz. 202

Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGHZ 132, 341, 344 m.w.N.; BGH VersR 2001, 874, 875). Etwas anderes ist es aber, wenn z.B. ein Polizeibeamter in Ausübung seines Dienstes mit ansehen muss, wie Personen in einem Fahrzeug verbrennen und er das Erlebnis psychisch nicht verkraften kann.

 

Rz. 203

Der BGH hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers ausschließlich in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (BGH VersR 1986, 240, 241; BGH VersR 1991, 704, 705; BGH VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen stets, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (BGH VersR 1986, 240, 242). Solche Umstände sind aber nicht gegeben, wenn ein Polizeibeamter an dem eigentlichen Unfallgeschehen, das zu seiner psychischen Schädigung geführt haben soll, nämlich der Kollision, nicht beteiligt war.

 

Rz. 204

Der BGH (VersR 1986, 240) hatte früher einmal offen gelassen, ob auch völlig fremde, mit den eigentlichen Unfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehende Personen bei besonders schweren Unfällen Schadensersatz für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erhalten können. Diese Frage ist aus den vorstehend dargelegten und nunmehr vom BGH festgeschriebenen Gründen zu verneinen.

 

Rz. 205

Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich bei den Geschädigten um Polizeibeamte oder andere Personen handelt, die zufällig das Unfallgeschehen miterleben. In beiden Fällen ist eine Schädigung, die aus der bloßen Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herrührt, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

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