Rz. 199

Grundsätzlich ist stets Voraussetzung, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht und die geltend gemachte Beeinträchtigung einen eigenen Krankheitswert besitzt, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten (OLG Hamm DAR 2001, 360). Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung finden (BGH DAR 1996, 351; 1998, 63; 2000, 117). Bei der Frage, ob eine Körperverletzung stattgefunden hat, kommt die technische und medizinische Diskussion über eine Harmlosigkeitsgrenze zum Tragen. Auch nach Ausheilung der erlittenen primären Verletzungen bleibt es bei der Haftung für die Folgen einer dadurch verursachten und weiterhin bestehenden sekundären psychischen Erkrankung (OLG Frankfurt r+s 2016, 314).

 

Rz. 200

Auch der Unfall selbst darf nicht als Bagatelle einzustufen sein mit der Folge, dass die behauptete psychische Reaktion in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, sodass diese Reaktion nicht mehr verständlich ist (BGH NZV 1996, 353; 1998, 65 ff.; OLG Hamm DAR 2001, 360).

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