Rz. 475

Unstreitig steht dem verletzten Partner ein eigener Anspruch aus § 843 Abs. 1 Var. 2 BGB zu, wenn es wegen der Verletzung zu einer Vermehrung seiner eigenen Bedürfnisse gekommen ist. Die Schadensberechnung erfolgt auf Basis des Arbeitslohns, der brutto an eine Hilfskraft gezahlt wird. Wird keine Aushilfskraft eingestellt, etwa weil ein Familienangehöriger oder der Partner einspringt, so berechnet sich der Schaden auf Basis des fiktiven Nettolohns einer Aushilfskraft. Zu beachten ist jedoch, dass über § 843 Abs. 1 Var. 2 BGB nur die Kosten der Eigenversorgung ersetzt werden (Schirmer, Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Versicherungs- und Verkehrsrecht, DAR 2007, 1 ff.).

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