Rz. 89

Der Schmerzensgeldanspruch entsteht mit dem Schadensereignis. Das schließlich – gerichtlich oder außergerichtlich – als angemessen zuerkannte Schmerzensgeld gilt als von Anfang an geschuldet (BGH 1965, 380). Zinsen sind demnach vom Verzugszeitpunkt an zu zahlen (BGH NJW 1965, 1374). Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer kann erst durch Fristsetzung in Verzug gesetzt werden, wenn er anhand von objektiven Unterlagen, die er sich allerdings nach besten Kräften schnellstmöglich zu beschaffen hat, den Umfang der Verletzungsfolgen kennt. Das kann durch anzufordernde Arztgutachten geschehen. Allerdings ist der Geschädigte nach § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO als Beweisführer berechtigt, den Umfang der Verletzungsfolgen auch durch eigenen Vortrag zu beweisen. Daneben hat er auch die Möglichkeit, auf das Zeugnis seiner Familienangehörigen zu verweisen.

 

Rz. 90

 

Tipp

Wegen des Zinsanspruchs sollte stets schon im ersten Schreiben unter Beifügung eines ärztlichen Kurzattestes oder einer Bestätigung naher Angehöriger als Zeugen, notfalls auch in Form einer eidesstattlichen Versicherung des Geschädigten selbst, ein vertretbar hoher Schmerzensgeldbetrag unter Fristsetzung gefordert werden. Dann darf der Zinsanspruch ab Verzugszeitpunkt später bei der abschließenden Regulierung oder der Klage aber auch nicht vergessen werden. Er beträgt gem. § 288 Abs. 1 BGB stets 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Keinesfalls darf aber der Prozesszinsantrag vergessen werden (BGH DAR 1965, 98; OLG Köln VersR 1972, 1150, 1152).

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