Rz. 105

Entgegen weit verbreiteter Auffassung begründen unfallbedingt entgangene Urlaubsfreuden keinen eigenen Schadensersatzanspruch (BGH NJW 1983, 1107; vgl. auch Stoll, JZ 1975, 252.). Für das vertragliche Schadensersatzrecht hat der VII. Senat des BGH dem Geschädigten neben den nutzlos gewordenen Aufwendungen nur dann einen weiteren Schadensersatz zugesprochen, wenn der Urlaub eines Arbeitnehmers wesentlich beeinträchtigt wurde (BGH VersR 1975, 82). Zu Recht hat es der VI. Senat abgelehnt, die Grundsätze des Reisevertragsrechts auf das Deliktsrecht zu übertragen. Nach dem Zweck des Deliktsrechts ist die Beeinträchtigung oder der Wegfall des Urlaubs kein Vermögensschaden, dies kann lediglich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes – in "erheblich" geringerem Umfang – berücksichtigt werden. Die im Reisevertragsrecht entwickelten Grundsätze sind auf das gesetzliche Schadensersatzrecht nicht übertragbar.

 

Rz. 106

Der deliktische Urlaubserstattungsanspruch ist ein Fall, bei dem die "Genussenthebung" wegen der vereitelten Urlaubszeit nur durch die Verletzung eines anderen Rechtsgutes vermittelt wird, sodass entsprechend dem Zweck des § 253 BGB ein ersatzfähiger Vermögenswert zu verneinen ist (Anm. von Diehl zu einem – insoweit falschen – Urteil des AG Tuttlingen zfs 1999, 153). Dass im Vertragsrecht vereitelter Urlaub Ersatzansprüche auslösen kann (vgl. § 651 Abs. 2 BGB), kann für das Recht der unerlaubten Handlungen schon deshalb nicht herangezogen werden, weil hierfür eine die Vorschrift des § 253 BGB beschränkende Norm fehlt (Diehl, zfs 1999, 153).

 

Rz. 107

Es ist demnach auch nicht möglich, den Schaden etwa anhand des Verdienstes pro Tag multipliziert mit den unfallbedingt beeinträchtigten Tagen zu errechnen. Auch wenn der Ehemann wegen Verletzung seiner Frau den Urlaub nicht antreten kann, entsteht ihm deshalb kein Schadensersatzanspruch.

 

Rz. 108

Entgangene Urlaubsfreuden können sich daher allein schmerzensgelderhöhend auswirken (BGH NJW 1975, 40; NJW 1980, 1947). Nur bei der Schmerzensgeldregulierung – wenn auch nur als ein Bemessungskriterium unter vielen – wirkt sich somit eine Urlaubsbeeinträchtigung aus.

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