Rz. 104
Auch verletzungsbedingter Entgang von Lebensfreuden, wie z.B. dauernde oder zeitweilige Unmöglichkeit oder Behinderung beim Tanzen, Sport treiben, Discobesuchen, Ausübung von Hobbys, Autofahren o.Ä. ist schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.
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