Rz. 47

Seit der zum 1.7.1990 erfolgten Streichung des ehemaligen § 847 Abs. 1 S. 2 BGB sind Schmerzensgeldansprüche vererblich und übertragbar. Es ist also nicht mehr erforderlich, bei lebensgefährlichen Verletzungen einen Verzicht auf die Einrede mangelnder Rechtshängigkeit vom Versicherer einzuholen oder überstürzt zu klagen. Der Wille des Verletzten, Schmerzensgeld geltend machen zu wollen, braucht von ihm auch nicht mehr irgendwie artikuliert zu werden, z.B. durch Vollmachtserteilung zu Lebzeiten.

 

Rz. 48

Der Schmerzensgeldanspruch kann auch frei übertragen werden.

Das bedeutet für Dritte aber auch:

Der Schmerzensgeldanspruch ist gem. § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar
Der Schmerzensgeldanspruch gehört zur Insolvenzmasse
Der Schmerzensgeldanspruch fällt bei vereinbarter Gütergemeinschaft in das Gesamtgut
Der Schmerzensgeldanspruch kann sofort verpfändet oder mit einem Nießbrauchsrecht belastet werden
Die Aufrechnung ist nicht ausgeschlossen.

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