Rz. 47
Seit der zum 1.7.1990 erfolgten Streichung des ehemaligen § 847 Abs. 1 S. 2 BGB sind Schmerzensgeldansprüche vererblich und übertragbar. Es ist also nicht mehr erforderlich, bei lebensgefährlichen Verletzungen einen Verzicht auf die Einrede mangelnder Rechtshängigkeit vom Versicherer einzuholen oder überstürzt zu klagen. Der Wille des Verletzten, Schmerzensgeld geltend machen zu wollen, braucht von ihm auch nicht mehr irgendwie artikuliert zu werden, z.B. durch Vollmachtserteilung zu Lebzeiten.
Rz. 48
Der Schmerzensgeldanspruch kann auch frei übertragen werden.
Das bedeutet für Dritte aber auch:
▪ | Der Schmerzensgeldanspruch ist gem. § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar |
▪ | Der Schmerzensgeldanspruch gehört zur Insolvenzmasse |
▪ | Der Schmerzensgeldanspruch fällt bei vereinbarter Gütergemeinschaft in das Gesamtgut |
▪ | Der Schmerzensgeldanspruch kann sofort verpfändet oder mit einem Nießbrauchsrecht belastet werden |
▪ | Die Aufrechnung ist nicht ausgeschlossen. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen