Rz. 147
Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nicht starr nach vorgegebenen Kriterien, sondern innerhalb eines erheblichen Ermessensspielraums des Tatrichters.
Rz. 148
Dabei sind zum einen die zuvor genannten Bemessungskriterien zu berücksichtigen. Zum anderen sind diese Kriterien aber auch innerhalb des Spannungsverhältnisses zwischen den Interessen des Geschädigten, dem wirtschaftlich Zumutbaren und dem Maß des Verschuldens gegeneinander abzuwägen.
Rz. 149
Tipp
Bei Regulierungsverhandlungen mit Versicherern übernehmen die Verhandelnden die tatrichterliche Arbeit der Ermessensausübung. Daher ist es wichtig, die Besprechung sorgfältig vorzubereiten und dabei alle Ermessenskriterien, die für ein Regulierungsgespräch wichtig sind, gründlich herauszuarbeiten. Dabei ist es dienlich, eine Argumentationsliste zu erstellen.
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