Rz. 205
Der Informationsanspruch kann auch zum Inhalt haben:
▪ | die Vorlage von Sachen und Urkunden, §§ 809, 810 BGB, § 101 HGB, |
▪ | die Gestattung der Besichtigung einer Sache, § 809 BGB, oder |
▪ | die Mitteilung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, § 469 BGB, an den Vorkaufsberechtigten. |
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