Rz. 205

Der Informationsanspruch kann auch zum Inhalt haben:

die Vorlage von Sachen und Urkunden, §§ 809, 810 BGB, § 101 HGB,
die Gestattung der Besichtigung einer Sache, § 809 BGB, oder
die Mitteilung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, § 469 BGB, an den Vorkaufsberechtigten.

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