Rz. 236

Die prozessualen Vorschriften über die Säumnis einer Prozesspartei und deren Rechtsfolgen dienen in erster Linie der Beschleunigung des Rechtsstreits: Die säumige Partei soll durch das Fernbleiben von der zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung keinen prozessualen Vorteil erlangen können. Ist der Beklagte säumig, so ergeht gegen ihn, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ein Teilversäumnisurteil bezüglich des Auskunftsantrags. Ist der Kläger säumig, so ergeht ein klageabweisendes Versäumnisurteil bezüglich aller geltend gemachten Stufen.

 

Rz. 237

Da Erbprozessen häufig hochstreitige Rechtsverhältnisse zugrunde liegen, ist das Säumnisverfahren von großer praktischer Bedeutung. Der Kläger sollte deshalb besonderes Augenmerk auf die Schlüssigkeit seines Klageantrags legen und außerdem die Möglichkeit eines Teilversäumnisurteils so weit wie möglich nutzen. So kann bei der Stufenklage im Wege des Teilversäumnisurteils nicht nur über den Auskunftsanspruch entschieden werden, sondern z.B. auch über den Teil des Herausgabeanspruchs, bezüglich dessen die einzelnen herauszugebenden Gegenstände schon bekannt sind.

Ein Feststellungsurteil über ein bestehendes Erbrecht hat im Erbscheinsverfahren auch dann Bindungswirkung, wenn dieses als Versäumnisurteil ergangen ist. Die Bindungswirkung des Versäumnisurteils kann nur dann entfallen, wenn es sich aufgrund späterer Erkenntnisse des Nachlassgerichts als falsch herausstellt und dessen Ausnutzung durch den siegreichen Erbprätendenten im Erbscheinsverfahren ausnahmsweise als sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB zu bewerten ist.[282]

 

Rz. 238

 

Hinweis

Kann ein Teil des Zahlungs- oder Herausgabeanspruchs bereits beziffert werden, so ist unbedingt klarzustellen, dass es sich nur um einen Teilanspruch handelt, damit der Rest noch geltend gemacht werden kann und nicht etwa die Rechtskraft eines ergehenden Teilurteils entgegen steht.

[282] OLG Düsseldorf ZEV 2020, 192; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 27.4.2022 – 2 Wx 72/22, BeckRS 2022, 13637.

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