Rz. 219
Nach § 260 Abs. 1 BGB wird, wenn die Verpflichtung zur Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen oder zur Errichtung eines Verzeichnisses besteht, die Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses geschuldet.
Die auskunftsrelevanten Angaben können nicht auf verschiedene Schriftsätze über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Es fehlt dann an einer ausreichend klaren Gesamterklärung.[260]
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