Rz. 128

Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses kann unbeschadet eines etwaigen Erbschaftsbesitzers im Einzelfall auch deshalb bestehen, weil der in Anspruch genommene Miterbe bis zum Tod gesetzlicher Betreuer des Erblassers war oder weil er nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen hat. War ein Miterbe rechtlicher Betreuer des Erblassers und verfügte er in dieser Eigenschaft auch über eine Kontovollmacht, ist er gem. § 1872 BGB (bis 31.12.2022: § 1890 BGB a.F.) nach Beendigung der Betreuung gegenüber der Erbengemeinschaft zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung verpflichtet. Dieser Anspruch kann für den Nachlass in gesetzlicher Prozessstandschaft (§ 2039 BGB) geltend gemacht werden.[123]

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