Rz. 110

Der Rechtsanwalt als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten kann nach § 10 FamFG mit schriftlicher Vollmacht als Bevollmächtigter auftreten. Nach § 10 Abs. 2 FamFG können Rechtsanwälte und weitere dort genannte Personen als Bevollmächtigte auftreten.

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