Rz. 407

Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind nicht als nachlassmindernd zu berücksichtigen, denn Kosten, die überhaupt nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, können von vornherein nicht zu Lasten des Pflichtteilsgläubigers in Rechnung gestellt werden.[448]

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins bei der Pflichtteilsberechnung abzugsfähig sind, und zwar vor dem Hintergrund, dass der Erbschein in erster Linie der Legitimation des Erben dient und damit nicht eigentlich der Verwaltung des Nachlasses.[449]

[448] OLG Schleswig ZEV 2010, 196; LG Neuruppin ZEV 2017, 542; MüKo/Lange, § 2311 BGB Rn 20; Staudinger/Herzog, § 2311 BGB Rn 57 m.w.N.; a.A. OLG München ErbR 2010, 59, OLG München BeckRS 2008, 04991; OLG Stuttgart JABL BW 1978, 76.
[449] OLG München BeckRS 2008, 04991; MüKo/Lange, § 2311 BGB Rn 20; a.A. LG Neuruppin ZEV 2017, 542.

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