Rz. 67
Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, so steht diesem nach § 2205 BGB die Verwaltung des Nachlasses zu. Damit sind den Miterben die Verwaltungsrechte über den Nachlass entzogen, § 2211 BGB. Einem Miterben steht infolgedessen kein Recht auf Information über den Inhalt des Erblasser-Grundbuchs und der Grundakten zu, vielmehr wird dieses Recht vom Testamentsvollstrecker ausgeübt.[70]
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