Rz. 126

Bevor ein Anspruch nach § 666 BGB in Betracht kommt, ist jedoch zu prüfen, ob überhaupt ein vertragliches Auftragsverhältnis mit Rechtsbindungswillen vorgelegen hat. Die Rechtsprechung verneint nicht selten bei nahen Angehörigen einen solchen Rechtsbindungswillen und nimmt gerade im Zusammenhang mit der Erledigung von Bankgeschäften lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis an.

Entscheidend für die Frage, ob eine Kontovollmacht mit Rechtsbindungswillen erteilt wird, ist, ob anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten.[118] Insoweit ist zu berücksichtigen, ob die Erteilung einer Kontovollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgt. Im Rahmen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses – bspw. unter Eheleuten oder auch nichtehelichen Lebenspartnern – wird i.d.R. keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Der Andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer anzugeben und zu belegen.[119] Es müssen vielmehr objektive Kriterien hinzutreten, die den Rückschluss auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zulassen.[120]

LG Bonn, Urt. v. 20.5.2016:[121]

Zitat

"An einem Rechtsbindungswillen für ein Auftragsverhältnis als Grundgeschäft zu einer Vorsorgevollmacht fehlt es, wenn bei der Vollmachterteilung ein besonderes Freundschafts- und Vertrauensverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber bestanden hat. In Abgrenzung zu einem rechtlich bindenden Auftrag wird im Rahmen eines solchen Vertrauensverhältnisses keine Auskunft oder gar Rechenschaft verlangt, insbesondere soll der mit der Bevollmächtigung besonders Betraute nicht im Nachhinein dem einseitigen (Haftungs-) Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen."

[118] OLG Düsseldorf ZEV 2007, 184; OLG Zweibrücken OLGR 2005, 132.
[119] BGH NJW 2000, 3199; OLG Zweibrücken OLGR 2005, 132.
[121] LG Bonn, Urt. v. 20.5.2016 – 1 O 80/16, FamRZ 2016, 1963 = ZEV 2016, 535.

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