Rz. 297

Aus diesem Ergänzungsanspruch kann der Gläubiger aber keinen Anspruch auf ergänzende Auskunftsklage herleiten.

Die Frage kann nur nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden. Danach gilt, dass grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Titulierung einer bereits ausgeurteilten Verpflichtung bestehen kann. Es gibt keinen Anlass, vorliegend davon abzuweichen. Eine zusätzliche Titulierung der Auskunft ist weder notwendig noch sinnvoll.

Gerade bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung ist eine genaue Bestimmung der Auskunftspflicht im Erkenntnisverfahren vielfach nicht möglich. Das ist unschädlich, weil Inhalt und Umfang des Urteilsausspruchs im Wege der Auslegung im Verfahren nach § 888 ZPO verdeutlicht werden können.[326] Die genaue Bestimmung der Auskunftspflicht kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nachgeholt werden. Es muss also der Auslegung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben, zu bestimmen, welche Einzeldarlegungen noch der ausgeurteilten Auskunftspflicht zuzuordnen sind.[327] Enthält ein Titel auf Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB keine näheren Angaben über die Art und Weise der Auskunftserteilung, so muss der Pflichtteilsberechtigte die entsprechenden Angaben im Vollstreckungsantrag nachholen.[328]

[326] BGH NJW-RR 1993, 1154.
[327] Bittner, FamRZ 1992, 629, 630.
[328] OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213, 1214; siehe auch BGH NJW-RR 1993, 1154.

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