Rz. 436
Spricht ein Teilurteil im Rahmen einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft aus, entspricht die Beschwer nicht dem Wert des tenorierten Anspruchs, sondern bemisst sich allein nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.[492] Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.[493]
Rz. 437
Steht ein Geheimhaltungsinteresse nicht in Rede, sind für die Festsetzung des Beschwerdewerts allein diejenigen Kosten maßgeblich, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Handelt es sich bei der titulierten Auskunftsverpflichtung um die Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses und geht es im Wesentlichen nur um eine Zusammenstellung der Aktiva und Passiva des Erblassers und dessen Zuwendungen in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod, betragen die maßgeblichen Kosten jedenfalls dann nicht mehr als 500 EUR, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht sind, dass dem Verpflichteten dies nur mit einem erheblichen Zeitaufwand oder nur unter Hinzuziehung professioneller und kostenintensiver Hilfe möglich ist.[494]
Rz. 438
Die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft.[495]
Rz. 439
Aufwand für ein in der Freizeit erstelltes Auskunftsverzeichnis: 3,50 EUR/Stunde.[496]
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