Rz. 296

Einem Auskunftsberechtigten kann ausnahmsweise ein Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung zustehen. Diese Ausnahme wird nach einhelliger Auffassung dann zugelassen, wenn der Erbe aufgrund irriger Rechtsansicht einen bestimmten Vermögensteil (häufig den fiktiven Nachlass) oder eine unbestimmte Anzahl von Gegenständen nicht in das Verzeichnis aufgenommen hat. Bei einer solcherart erkennbar unvollständigen Auskunft steht dem Auskunftsgläubiger ein ergänzender Auskunftsanspruch zu.[325]

[325] OLG Schleswig, Urt. v. 3.2.2009 – 3 U 54/08, S. 9; vgl. schon RGZ 84, 41, 44; BGH LM 1952, § 260 Nr. 1; weiter etwa: OLG Nürnberg ZEV 2005, 312, 313; OLG Hamburg NJW-RR 2002, 1292; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777; Frieser/Lindner, Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 2314 BGB Rn 22; Staudinger/C. Bittner, § 259 BGB Rn 32; MüKo-ZPO/Gruber, § 888 ZPO Rn 12; Bittler, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, § 9 Rn 33; Damrau, ZEV 2009, 274, 275.

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