Rz. 296
Einem Auskunftsberechtigten kann ausnahmsweise ein Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung zustehen. Diese Ausnahme wird nach einhelliger Auffassung dann zugelassen, wenn der Erbe aufgrund irriger Rechtsansicht einen bestimmten Vermögensteil (häufig den fiktiven Nachlass) oder eine unbestimmte Anzahl von Gegenständen nicht in das Verzeichnis aufgenommen hat. Bei einer solcherart erkennbar unvollständigen Auskunft steht dem Auskunftsgläubiger ein ergänzender Auskunftsanspruch zu.[325]
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