Rz. 272

Das Gericht prüft nicht von Amts wegen eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs, vielmehr muss der Betroffene eine Rüge erheben. Die Rügeschrift muss beim Ausgangsgericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingereicht werden, § 321a Abs. 2 ZPO. Die Frist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, weil erst dann festgestellt werden kann, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Gegen die Versäumung der Frist ist nach allgemeinen Regeln die Wiedereinsetzung zulässig, § 233 ZPO.[308]

 

Rz. 273

Für die Begründetheit der Rüge müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: die Feststellung der Verletzung rechtlichen Gehörs und ihre Entscheidungserheblichkeit.

 

Rz. 274

Ist die Gehörsrüge unzulässig, so wird sie verworfen; ist sie unbegründet, so wird sie zurückgewiesen, § 321a Abs. 4 ZPO. Die gerichtliche Entscheidung darüber ist kurz zu begründen. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht statthaft, § 321a Abs. 4 S. ZPO. Allenfalls kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden. Ist die Rüge begründet, so wird das rechtliche Gehör nachgeholt.

 

Rz. 275

Es ergeht ein neues Urteil, das – vergleichbar dem Einspruchsverfahren gegen ein Versäumnisurteil – das Ersturteil entweder aufrechterhält oder aber ganz oder teilweise aufhebt, §§ 343, 321a Abs. 5 ZPO.

 

Rz. 276

Die Zwangsvollstreckung aus dem Ersturteil kann vorläufig eingestellt werden, §§ 321a Abs. 6, 707 ZPO.

[308] Die Zustellung erfolgt von Amts wegen, §§ 166190 ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge