Rz. 272
Das Gericht prüft nicht von Amts wegen eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs, vielmehr muss der Betroffene eine Rüge erheben. Die Rügeschrift muss beim Ausgangsgericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingereicht werden, § 321a Abs. 2 ZPO. Die Frist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, weil erst dann festgestellt werden kann, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Gegen die Versäumung der Frist ist nach allgemeinen Regeln die Wiedereinsetzung zulässig, § 233 ZPO.[308]
Rz. 273
Für die Begründetheit der Rüge müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: die Feststellung der Verletzung rechtlichen Gehörs und ihre Entscheidungserheblichkeit.
Rz. 274
Ist die Gehörsrüge unzulässig, so wird sie verworfen; ist sie unbegründet, so wird sie zurückgewiesen, § 321a Abs. 4 ZPO. Die gerichtliche Entscheidung darüber ist kurz zu begründen. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht statthaft, § 321a Abs. 4 S. ZPO. Allenfalls kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden. Ist die Rüge begründet, so wird das rechtliche Gehör nachgeholt.
Rz. 275
Es ergeht ein neues Urteil, das – vergleichbar dem Einspruchsverfahren gegen ein Versäumnisurteil – das Ersturteil entweder aufrechterhält oder aber ganz oder teilweise aufhebt, §§ 343, 321a Abs. 5 ZPO.
Rz. 276
Die Zwangsvollstreckung aus dem Ersturteil kann vorläufig eingestellt werden, §§ 321a Abs. 6, 707 ZPO.
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