Rz. 136

Kein Auskunftsanspruch besteht gegenüber den Erben bezüglich solcher Umstände, die die Testierfähigkeit beeinflussen können.[133]

Dazu entschied der BGH NJW-RR 1989, 450:[134]

Zitat

1. Die Miterbenstellung allein begründet keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht genügende Sonderbeziehung.

2. Auskunft über Umstände, welche die Testierfähigkeit des Erblassers betreffen, kann ein Miterbe nicht etwa schon deshalb von einem anderen Miterben verlangen, weil ihm gegen diesen im Falle der Testierunfähigkeit möglicherweise ein Anspruch aus § 2018 BGB zustehen kann.

[133] BGHZ 58, 239 = NJW 1972, 907.
[134] BGH NJW-RR 1989, 450; OLG Koblenz FamRZ 2013, 976 = ZEV 2013, 453.

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